Auftrag

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Musikschulen nehmen einen öffentlichen Auftrag für die bayerischen Kommunen und den Freistaat wahr. Als Einrichtungen des Bildungswesens leisten Musikschulen in ihrem örtlichen Wirkungskreis einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Infrastruktur.

Leitbild der Musikschulen im VBSM »

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an grundlegenden Bestimmungen zum Auftrag der öffentlichen Musikschulen in Bayern:

Verfassung des Freistaates Bayern

Artikel 10
(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.

Artikel 11
(2) 1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten [...].

Artikel 140
(1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.
(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

Artikel 141
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen [...].

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
(1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege [...].

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Art. 51 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Kreisgebiets erforderlich sind [...].

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Art. 1: Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden.  3Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.

(6) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. [...]

Art. 114: Sachliche Zuständigkeit
(1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt […]
4. den Regierungen […]
    f) bei Ergänzungsschulen […],
   g) bei Sing- und Musikschulen […].
(2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schule eingerichtet, so obliegt der für die Schule zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Aufsicht über den Lehrgang.

Art. 123: Rechts- und Verwaltungsvorschriften, elektronische Verwaltungsinfrastrukturen
(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) […] 2Das Staatsministerium [Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus] kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden.

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

vom 01. September 2013, geändert am 01.03.2018

8.3.1 Schulen und außerschulische Bildungsangebote
(Z) Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten.
(G) Bei Bedarf sollen interkommunale Kooperationen zu einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Schulen und außerschulischen Bildungsangeboten beitragen.

Zu 8.3.1 (B)
Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen tragen in besonderer Weise zur Chancengerechtigkeit für die Menschen bei. Diese Einrichtungen und Angebote sind deshalb für die Schaffung und den Erhalt gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen von erheblicher Bedeutung und flächendeckend in zumutbarer Erreichbarkeit vorzuhalten. Insbesondere die demographische Entwicklung wird zu einer veränderten Nachfrage nach diesen Einrichtungen und Angeboten führen. Dieser ist durch ein bedarfsgerechtes Vorhalten barrierefreier Einrichtungen in allen Teilräumen Rechnung zu tragen.

Wenn das Nutzerpotenzial für eine tragfähige Auslastung dieser Angebote und Einrichtungen nicht ausreicht, können interkommunale Kooperationen zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung beitragen (vgl. 1.2.4).

Stand: 06.11.2014
Siehe auch: KGSt®-Gutachten 1/2012: Musikschule